In der heutigen Zeit gibt es viele Arbeitsvermittlungsunternehmen, die sich oftmals auf bestimmte Arbeitsbereiche spezialisiert haben. Die gewerbsmäßige Besetzung offener Stellenangebote durch private Arbeitsvermittlungsunternehmen nennt man private Arbeitsvermittlung (Abkürzung: PAV). Das Sozialgesetzbuch (SGB) legt fest, dass zwischen einem arbeitssuchenden Bewerber und einem privaten Arbeitsvermittlungsunternehmen ein Vermittlungsvertrag geschlossen werden muss. Der Vermittlungsvertrag muss zudem in schriftlicher Form vorliegen. Damit ein Arbeitsvermittler Anspruch auf die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins hat, muss der Vermittlungsvertrag schon vor der jeweiligen Arbeitsvermittlung abgeschlossen worden sein. Der Vermittlungsvertrag muss verschiedene Informationen unbedingt enthalten. Dazu gehört vor allem die vereinbarte Vermittlungsvergütung, die der Arbeitsuchende an den Vermittler zahlen soll, falls es zu einer erfolgreichen Vermittlung kommt. In Arbeitsvermittlungsunternehmen arbeiten zum Beispiel Fachangestellte für Arbeitsmarktdienstleistungen.
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Ähnliche Themenbereiche wie Arbeitsvermittlung, Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeitsvermittlung können über die bereitgestellten Links aufgesucht werden. Informationen zum Forschungsstand und zur Diskussion um die private Arbeitsvermittlung als Ergänzung zur Öffentlichen Arbeitsvermittlung, finden sich auf dieser Informationsplattform für Private Arbeitsvermittlung von dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.